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Finanz24 · Eigenmietwert-Abschaffung 2029: was sich ändert
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Wissen · Wohneigentum

Eigenmietwert: was sich 2029 ändert

Der Eigenmietwert wird abgeschafft, und mit ihm fallen die Abzüge weg. Für viele bringt die Reform deshalb unter dem Strich wenig oder führt sogar zu höheren Steuern. Wer ohnehin renovieren oder neu finanzieren muss, entscheidet das noch unter dem heutigen Recht.

Stand
Abstimmung
28.09.2025
In Kraft
01.01.2029
Quelle
EFD

Was genau beschlossen wurde

Am 28.09.2025 hat das Stimmvolk der Reform der Wohneigentumsbesteuerung mit 57,7 Prozent zugestimmt. Der Bundesrat hat am 01.04.2026 bestätigt, dass sie am 01.01.2029 in Kraft tritt.

Bis dahin gilt das bisherige Recht unverändert. In diesen drei Jahren fallen manche Entscheide noch unter das alte Recht.

Was wegfällt und was bleibt

Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement EFD. Geprüft am 04.09.2026.
PositionHeuteAb 01.01.2029
Eigenmietwert als Einkommensteuerbarentfällt
Unterhaltskosten, selbstbewohntabziehbarentfällt
Energiespar- und Rückbaukostenabziehbarbeim Bund entfällt; Kantone können sie behalten
Hypothekarzinsen, selbstbewohntabziehbarentfällt (Ausnahme: Ersterwerber)
Unterhalt bei vermieteten Objektenabziehbarbleibt
ZweitliegenschaftenEigenmietwert steuerbarentfällt, aber Kantone dürfen eine Objektsteuer erheben
Ein verbreiteter Irrtum

«Der Eigenmietwert fällt weg, also zahle ich weniger Steuern.» Nicht unbedingt. Wer eine hohe Hypothek hat und viel unterhält, verliert Abzüge, die den wegfallenden Eigenmietwert aufwiegen oder sogar übertreffen. Am meisten profitieren tendenziell Eigentümerinnen und Eigentümer mit tiefer Hypothek und wenig Unterhalt. Alle anderen sollten genau nachrechnen.

Die Ausnahme für Ersterwerber

Wer zum ersten Mal Wohneigentum in der Schweiz erwirbt, darf weiterhin Schuldzinsen abziehen, allerdings befristet und mit sinkendem Höchstbetrag. Im ersten Jahr höchstens CHF 10’000 für Ehepaare und CHF 5’000 für Alleinstehende. Danach sinkt der Höchstbetrag jedes Jahr um zehn Prozent des Ausgangswerts, bis er nach 10 Jahren null erreicht.

JahrEhepaareAlleinstehende
1CHF 10’000CHF 5’000
2CHF 9’000CHF 4’500
3CHF 8’000CHF 4’000
4CHF 7’000CHF 3’500
5CHF 6’000CHF 3’000
6CHF 5’000CHF 2’500
7CHF 4’000CHF 2’000
8CHF 3’000CHF 1’500
9CHF 2’000CHF 1’000
10CHF 1’000CHF 500

Es handelt sich um Höchstbeträge: abziehbar ist immer nur, was Sie tatsächlich an Schuldzinsen bezahlt haben.

Was sich heute schon entscheidet

Der Unterhalt

Werterhaltende Unterhaltskosten sind bis Ende 2028 abziehbar, danach nicht mehr. Wer ohnehin ein Dach, eine Heizung oder ein Bad erneuern muss, hat bis dahin ein Zeitfenster. Ob sich das Vorziehen rechnet, hängt vom eigenen Steuersatz ab und davon, ob die Arbeiten wirklich anstehen. Nur wegen der Steuern zu renovieren, lohnt sich selten.

Die Hypothek

Heute senkt eine hohe Hypothek über den Zinsabzug die Steuerrechnung. Ab 01.01.2029 fällt dieser Abzug weg, gleichzeitig aber auch das steuerbare Einkommen aus dem Eigenmietwert. Die beiden Effekte wirken gegeneinander, und welcher überwiegt, hängt von Zinssatz, Steuersatz und Belehnung ab.

Wer in den nächsten Jahren eine Festhypothek verlängert, entscheidet über eine Laufzeit, die teilweise schon ins neue Recht fällt. Deshalb ist die Reform bereits heute ein Thema und nicht erst 2028.

Die Zweitwohnung

Hier ist die Richtung am wenigsten klar: Der Eigenmietwert entfällt, aber die Kantone dürfen eine Objektsteuer erheben. Ob und wie hoch, entscheidet jeder Kanton selbst, und vielerorts steht das noch nicht fest. Wer eine Ferienwohnung besitzt, sollte die kantonale Umsetzung verfolgen.

Hinweis

Diese Seite erklärt die Mechanik der Reform. Sie gibt keine Empfehlung, ob Sie amortisieren, renovieren oder verlängern sollen. Das hängt von Zahlen ab, die nur Sie und Ihre Steuerberatung kennen. Massgebend ist die Umsetzung in Ihrem Kanton.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zur Abschaffung

Wann wird der Eigenmietwert abgeschafft?

Am 28.09.2025 hat das Stimmvolk der Reform mit 57,7 Prozent zugestimmt. Der Bundesrat hat am 01.04.2026 festgelegt, dass sie am 01.01.2029 in Kraft tritt.

Was fällt neben dem Eigenmietwert noch weg?

Bei selbst bewohntem Wohneigentum entfallen die Abzüge für Unterhaltskosten sowie (auf Bundesebene) für Energiespar- und Rückbaukosten. Auch der Abzug für Hypothekarzinsen fällt grundsätzlich weg. Bei vermieteten Objekten bleibt der Unterhaltsabzug bestehen.

Gilt das auch für Ferienwohnungen?

Der Eigenmietwert entfällt auch bei selbstgenutzten Zweitliegenschaften. Im Gegenzug dürfen die Kantone auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften eine Objektsteuer erheben. Für Ferienhausgemeinden ist das die Kompensation für die wegfallenden Einnahmen.

Was gilt für Ersterwerber?

Wer zum ersten Mal Wohneigentum in der Schweiz erwirbt, darf im ersten Jahr Schuldzinsen abziehen: höchstens CHF 10’000 für Ehepaare und CHF 5’000 für Alleinstehende. Der Betrag sinkt jährlich um 10 Prozent des Ausgangswerts und fällt nach zehn Jahren auf null.

Lohnt es sich, Renovationen vorzuziehen?

Solange der Eigenmietwert gilt, sind werterhaltende Unterhaltskosten abziehbar. Ab 2029 nicht mehr. Wer ohnehin renovieren muss, hat also bis dahin ein Zeitfenster. Ob sich das im Einzelfall rechnet, hängt vom Steuersatz und vom Zustand der Liegenschaft ab.

Ändert sich etwas an der Amortisation?

Der steuerliche Anreiz, eine hohe Hypothek zu halten, entfällt, weil die Schuldzinsen nicht mehr abziehbar sind. Gleichzeitig entfällt aber auch das steuerbare Einkommen aus dem Eigenmietwert. Ob Sie unter dem Strich mehr oder weniger Steuern zahlen, zeigt die Rechnung Eigenmietwert minus Unterhalt minus Schuldzinsen. Der Eigenmietwert-Rechner zeigt beide Zustände nebeneinander. Ob Sie danach amortisieren oder nicht, klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.

Muss ich jetzt schon etwas tun?

Überstürzen müssen Sie nichts. Wer aber in den nächsten Jahren ohnehin grössere Unterhaltsarbeiten plant oder eine Hypothek verlängert, sollte das neue Recht bereits mitberücksichtigen. Deshalb lohnt es sich, schon heute an 2029 zu denken.